Vereinsstatuten
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen Kulturförderungsverein ChoroGram.
(2) Er hat seinen Sitz in der politischen Gemeinde Gramastetten und erstreckt
seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
Förderung von Kultur und Brauchtum mit Schwerpunkt auf Chormusik.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1)Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen
und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
- die Gestaltung und Veranstaltungen von Feiern und Festen im Sinne des §
2, wie insbesondere Konzerte, Brauchtums-veranstaltungen
- die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder und sonstiger interessierter Personen
im Sinne des § 2 (z.B. durch Vorträge, Kurse, ...).
- die Durchführung von geselligen Veranstaltungen
- die Herausgabe von Publikationen im Sinne des § 2 (zB Herausgabe eines
Mitteilungsblattes)
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge
- Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
- Erträgnisse aus Veranstaltungen, vereinseigenen Unternehmungen und Kapitalanlagen.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1)Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche
und Ehrenmitglieder.
(2)Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit
vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den
Verein ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1)Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen
Personen werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert
werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch
die Generalversammlung.
(4) Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von
Mitgliedern durch den (die) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit
Konstituierung des Vereins wirksam.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust
der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt muss dem Vorstand mitgeteilt werden und wirkt mit dem Tag des
gewünschten Austritts, frühestens jedoch mit dem Tag der nachweislichen
Kenntnisnahme durch ein Vorstandsmitglied.
(3) Als Austritt gilt weiters das Nichtbezahlen des vorgeschriebenen Mitgliedsbeitrages
für zwei hintereinanderliegende Geschäftsjahre. Als Austrittsdatum
gilt in diesem Fall der erste Tag des dritten Geschäftsjahres.
(4) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz schriftlicher
Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate
mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung
zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon
unberührt.
(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand oder der
Generalversammlung auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und
wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(6) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 5 genannten
Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen
werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen
und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung
sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern
zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften
zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck
des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und
die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen
Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe
verpflichtet.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (siehe § 9 und § 10),
der Vorstand (siehe § 11 bis § 13) , die Rechnungsprüfer (siehe
§ 14) und das Schiedsgericht (siehe § 15).
§ 9 Die Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des
Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten
Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten (siehe § 7 Abs.1
und § 9 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer
binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen
sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen.
Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu
erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin
der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag
auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können
nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt
sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Das
Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten
Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten
Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten
später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die
Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen
in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut
des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen
jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung
sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren
älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
" Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
" Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der
Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern
und Rechnungsprüfern mit dem Verein;
" Entlastung des Vorstandes;
" Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
" Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
" Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige
Auflösung des Vereines;
" Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehende Fragen.
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, nämlich dem Obmann und seinem
Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassier.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand
hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle
ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt
der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder
auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet,
unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der
Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer
handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied,
das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators
beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche
Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Die ununterbrochene
Wiederwahl für ein und dieselbe Vorstandsfunktion ist zweimal hintereinander
möglich.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter,
schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar
lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter.
Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten
anwesenden Vorstandsmitglied.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion
eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (siehe § 11 Abs. 9) und Rücktritt
(siehe § 11 Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes
bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären.
Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes
des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt
wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (siehe § 11 Abs. 2) eines Nachfolgers
wirksam.
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu,
die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In
seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
" Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes
und des Rechnungsabschlusses;
" Vorbereitung der Generalversammlung;
" Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
" Verwaltung des Vereinsvermögens;
" Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
" Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen
des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes
und eines weiteren Vorstandsmitgliedes, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte
Dispositionen) des Obmannes und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen
Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem
der Genehmigung der Generalversammlung.
(2) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen
zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich
von den in § 13 Abs.1 genannten Funktionären erteilt werden.
(3) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten,
die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen,
unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen
jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(4) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(5) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte
zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung
und des Vorstandes.
(6) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des
Vereines verantwortlich.
(7) Im Falle der vorübergehenden Verhinderung können sich die Vorstandsmitglieder
gegenseitig vertreten. Der Vorstand muss jedoch ständig aus mindestens
zwei handlungsfähigen Personen bestehen. Vorübergehend kann der Vorstand
aus dem Kreis der übrigen Mitglieder Stellvertreter nominieren.
§ 14 Rechnungsprüfer
(1) Die (mindestens) zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung
auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Die unmittelbare Wiederwahl ist zweimal
möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und
die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung
über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Vorstand, Generalversammlung sowie mindestens 10% der Mitglieder haben das
Recht, die Überprüfung der laufenden Geschäftsführung sowie
Sonderprüfungen zu verlangen.
(4) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen
über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß.
§ 15 Das Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten
ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.
Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter
schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen
sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits
ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den
Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter
binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des
Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen
das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner
Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen
und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16 Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem
Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden
ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen
Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach
Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen
hat.
(3) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten
Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung
zu verwenden.